Wandgemälde im Eingangsbereich des Instituts für Pathologie
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Obduktion

Definition:

Die innere Leichenschau nach pathologisch-anatomischen Aspekten, auch Autopsie oder innere Leichenschau genannt.

Die Obduktion ist gesetzlich vorgeschrieben in denjenigen Fällen, bei denen ein plötzlicher Tod aus nicht natürlicher Ursache (z.B. Vergiftung) oder infolge Fremdverschuldens (z.B. Verkehrsunfall) bzw. Selbstverschuldens (Selbstmord) vorliegt. Eine Obduktion ist indiziert in Fällen, bei denen zu Lebzeiten die Verdachtsdiagnose einer ansteckenden Infektionskrankheit (z.B. Tuberkulose) nicht abgeklärt werden konnte.

Als klinische Obduktion schließlich wird die Autopsie der in Krankenhäusern verstorbenen Patienten bezeichnet. Wenn Sie als behandelnder Arzt eine klinische Sektion für notwendig halten, ist ein Gespräch mit den Angehörigen anzustreben. Diese müssen über die medizinische Fragestellung und die Bedeutung der Sektion für die medizinische Qualitätssicherung informiert werden und um die Einwilligung zur Sektion gebeten werden. Die Einwilligung des (der) nächsten Angehörigen muss schriftlich vorliegen, der behandelnde Arzt muss dies, ebenfalls schriftlich, bestätigen.

Die Anmeldung erfolgt mit dem Sektionsantrag, auch „Verstorbenen Begleitschein“ genannt. Hier ist auch ein Feld für die Zustimmung der Angehörigen zu finden. Den Sektionsantrag können Sie rund um die Uhr faxen an 06131 17-6211. Sie können eine Obduktion telefonisch zwischen 7.30 und 14.30 Uhr anmelden unter 06131 17-2810.

Ausfüllhilfe für den Obduktionsschein (Pdf , 47,9 KB)


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