Arbeitsordnung der
DRG
Arbeitsordnung der Arbeitsgemeinschaft
(AG) der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG)
(Neufassung vom 15.12.2006)
Präambel
Grundlage für die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
ist die Satzung
der Deutschen Röntgengesellschaft (§ 8.6), nach der der Vorstand
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Arbeitsgemeinschaften zur Bearbeitung
bestimmter Aufgaben bildet.
Die Arbeitsgemeinschaft (AG) ist eine
Arbeitsgruppe innerhalb der Deutschen Röntgengesellschaft. Sie wird
vom Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft auf Antrag eingesetzt.
Die Arbeitsordnung der AG wird von Satzung und Geschäftsordnung der
DRG definiert, soweit im Folgenden nicht weiter spezifiziert. Der Vorstand
der DRG beruft einen kommissarischen Vorstand der AG bis zur regulären
Wahl durch die Mitglieder der AG ein. Die Wahl soll spätestens bis zur
nächsten Mitgliederversammlung vollzogen sein.
§ 1
Name und Zweck
Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet
unter dem Dach der Deutschen Röntgengesellschaft.
Sie trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (@GIT)
in der Deutschen Röntgengesellschaft“. Ziel der Arbeitsgemeinschaft
ist die Förderung der .................. in Klinik und Forschung.
(1) Die Arbeitsgemeinschaft soll die Deutsche Röntgengesellschaft insbesondere
in Fragen der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie speziellen medizinischen
und sozioökonomischen Fragen der ............... beraten. Neben der allgemeinen
Förderung von Forschungsvorhaben widmet sich die Arbeitsgemeinschaft der
Förderung, Einrichtung, Durchführung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen.
Die Daten sind anonymisiert aufzunehmen, ihre Ergebnisse sind allen Mitgliedern
der AG ohne Anfrage zur Verfügung zu stellen. Ein Bericht ist mindestens
einmal jährlich im Publikationsorgan der DRG zu veröffentlichen.
(2) Die AG kann im Sinne der Geschäftsordnung des Vorstandes der DRG Veranstaltungen
im Namen der DRG (Forschungsvorhaben, Fortbildung und Weiterbildung) in
Zusammenarbeit mit der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
durchführen und unterstützen.
§ 2
Mitglieder
(1) Mitglied der AG können nur Mitglieder der DRG und der assoziierten
Gesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Mitglieder
anderer Fachgesellschaften und an der Arbeit der AG wissenschaftliche
interessierte Angehörige anderer Fachgebiete können die Mitgliedschaft
beantragen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich
an den Vorstand der AG zu richten. Der Vorstand der AG entscheidet über
die Aufnahme. Mit der Aufnahme erhält das Mitglied vom Vorstand der AG
ein Exemplar der Arbeitsordnung.
§ 3
Vorstand der Arbeitsgemeinschaft
(1) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft
besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden
sowie drei weiteren Mitgliedern, die auf dem Gebiet der................
tätig sein müssen. Eine Erweiterung des Vorstandes um mehr als 5 Mitglieder
ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand der DRG zulässig.
Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der DRG sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden von der Mitgliederversammlung
der Arbeitsgemeinschaft für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Zeit, für die es benannt
wurde. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit freiwillig niederlegen.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder der AG ist ehrenamtlich.
(5) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft legt dem Vorstand der DRG zum
Zeitpunkt des Jahreskongresses einen Rechenschaftsbericht über den Inhalt
seiner Tätigkeit und die Mittelverwendung vor.
§ 4
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft
wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Kandidatenvorschläge für die
Wahl eines neuen Vorstandes müssen dem Vorstand der DRG spätestens acht
Wochen vor dem Wahltermin zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal jährlich in Verbindung mit dem Deutschen Röntgenkongress
statt. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung richten sich nach dem Kongress
der DRG. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
20 % der wahlberechtigten Mitglieder der AG anwesend sind.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- den Bericht des (der) Vorsitzenden,
- die Neuwahl des Vorstandes
- Anträge von Mitgliedern, die mindestens vier Wochen vorher beim Vorstand
der AG in schriftlicher Form eingegangen sind,
- Anträge des Vorstandes,
- Ergebnisse des Qualitätssicherungsprogrammes,
- sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Arbeitsordnung von der Mitgliederversammlung
zu bearbeiten sind.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der AG schriftlich durch
Einladung an die Mitglieder mit einer Frist von mindestens vier Wochen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch
Veröffentlichung im Mitteilungsorgan der DRG. Der Vorstand der AG kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf
schriftliches Verlangen von 25 % aller Mitglieder der AG muss der Vorstand
innerhalb der gleichen Frist unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung
eine Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung
ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 20 % der wahlberechtigten Mitglieder
der Arbeitsgemeinschaft anwesend sind.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Kommt keine
Beschlussfähigkeit zustande, entscheidet der Vorstand der DRG.
§ 6
Mittel der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft
finanziert sich im wesentlichen durch Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen
und aus dem mit dem Vorstand der DRG vereinbarten Budget.
(2) Die Mittel der AG dürfen nur im Sinne der Satzung der DRG verwendet
werden. Sämtliche Mittel sind einem Unterkonto der DRG zuzuschreiben.
§ 7
Änderung der Arbeitsordnung / Auflösung der AG
Anträge auf Änderung der Arbeitsordnung oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
müssen mindestens von 25 % der Mitglieder der AG unterzeichnet sein. Beschlüsse
über Änderungen der Arbeitsordnung oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
müssen vom Vorstand der DRG verfügt werden. Der Vorstand der DRG kann
Änderungen der Arbeitsordnung oder die Auflösung einer AG beschließen.
§ 8
Salvatorische Klausel / Inkrafttreten
(1) Sollte eine Bestimmung
der Arbeitsordnung unwirksam sein, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.
(2) Diese Arbeitsordnung ist am 15. Dezember 2006 vom Vorstand der DRG
beschlossen worden, sie ersetzt die Fassung vom 8. Juli 1997.
Berlin, den 15. Dezember 2006
Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. |