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Erfindungsmeldungen

Seit der Novellierung des § 42 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbEG) im Februar 2002 sind alle Beschäftigten einer Hochschule verpflichtet, Erfindungen dem Dienstherren zu melden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt für alle Hochschulangestellte, gleichgültig, ob sie als Professoren, Wissenschaftler, Techniker, Verwaltungsangestellte oder sonstiges beschäftigt sind, ausschlaggebend ist der Anstellungsvertrag. Die Meldung einer Erfindung erfolgt mittels des Formulars für Erfindungsmeldung an den Wissenschaftlichen Vorstand.

In enger Zusammenarbeit mit der IMG Innovations-Management GmbH und dem Patentverbund Rheinland-Pfalz wird dann durch den Wissenschaftlichen Vorstand entschieden, ob eine Freigabe erfolgt oder ob die Erfindung durch die Universitätsmedizin in Anspruch genommen wird und ein Patentierungsverfahren angestrebt wird.

Wichtig: In keinem Fall dürfen Informationen über eine Erfindung vor Patentanmeldung veröffentlicht werden, ansonsten ist eine Patentierung nicht mehr möglich! Als Veröffentlichung gelten dabei auch Vorträge, Poster, sowie Studien-, Diplom- oder Doktorarbeiten, die in der Universitätsbibliothek vorhanden sind.

Insbesondere bei Beteiligung von externen Mitarbeitern und Doktoranden an einem Forschungsprojekt empfiehlt sich dringend die Unterzeichnung einer einseitigen Geheimhaltungerklärung bevor vertrauliche Informationen preisgegeben werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der IMG.

Kontakt

M. Plunger
Tel. 06131 17- 9695
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Fachansprechpartner

IMG Innovations-Management GmbH

Dr. M. Kaltwasser
Tel. 06131 17- 9770
 E-Mail

A. Fischer
Tel. 06131 17- 9956
Fax 06131 17- 9954
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