Professuren
Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter im Ressort Forschung und Lehre der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Obere Zahlbacher Straße 63, während der Sprechzeiten: Mo - Fr von 9.00 – 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner
J. Rüdesheim
Ressort Forschung und Lehre
Gebäude 912 Erdgeschoss
Tel: 06131 17- 9952
Fax 06131 17- 9652
E-Mail
ruedesheim@um-mainz.deSprechzeiten sind montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung.
Juniorprofessur
Der Wissenschaftsrat betrachtet die Juniorprofessur als ein besonders geeignetes Instrument, um die frühe Selbständigkeit von jungen Wissenschaftlern und deren Gleichstellung mit den etablierten Wissenschaftlern zu fördern sowei die internationale Vergleichbarkeit der Karrierewege zum Hochschullehrer zu verbessern.
Außerplanmäßige Professur
Gemäß § 61 Abs.3 HochSchG kann der Präsident auf Antrag die Bezeichnung au-ßerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor an Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und min-destens 6-jähriger Bewährung in Forschung und Lehre, Habilitierte auf Grund mindestens 6-jähriger Bewährung in Forschung und Lehre und herausragende Künstlerinnen und Künstler auf Grund mindestens 6-jähriger Lehrtätigkeit verleihen, wenn diese weiterhin an der Universität lehren. Der universitätsinterne Verfahrensablauf ist in § 54 Grundordnung geregelt.
Beglaubigung von Unterlagen
Seitens des Ressorts Forschung und Lehre sind für das Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor zum Teil beglaubigte Dokumente vorgeschrieben (z. B. Promotionsurkunde). Eine solche Beglaubigung dürfen erstellen: Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen. Weiterhin dürfen Gerichte und Notare Dokumente beglaubigen.
Honorarprofessur
Gemäß § 62 Abs.1 HochSchG kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident Personen, die an der Hochschule lehren, aber an der Universität nicht hauptberuflich in der Lehre tätig sind und auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen und Professoren (§ 49 HochSchG) erfüllen, zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen. Einzelheiten über die mitgliedschaftliche Stellung der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ergeben sich aus § 2 Nr.3 Grundordnung i.V.m. § 62 Abs.1 Satz 2 HochSchG.
Anträge auf Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor werden nach Einholung der Stellungnahme des Senates (§ 76 Abs.10 HochSchG) vom Präsidenten über das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur an den Ministerpräsidenten weitergeleitet.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen im Ressort Forschung und Lehre der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Obere Zahlbacher Straße 63, während der Sprechzeiten: Mo - Fr von 9.00 – 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung gerne zur Verfügung.
