Umsetzung Masernschutzgesetz

Zum 01.03.2020 ist das „Gesetz über den Schutz von Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Danach müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern tätig sind, einen Nachweis über eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität vorlegen. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Demnach müssen alle nach 1970 geborenen Beschäftigten der Universitätsmedizin Mainz einen entsprechenden Impfschutz bzw. eine Immunität nachweisen. Diese Pflicht besteht auch für Beschäftige, die keinen direkten Patientenkontakt haben.

An der Universitätsmedizin Mainz wird das Masernschutzgesetz wie folgt umgesetzt:

  • Seit 20.01.2020 überprüft unsere Betriebsärztliche Dienststelle im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Masernstatus der Mitarbeiter routinemäßig und hat seitdem Bescheinigungen dazu ausgestellt. Daher bitten wir Sie dringend Ihre Unterlagen zu prüfen.

  • Falls Sie bereits eine Bescheinigung gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten haben, reichen Sie diese der Personalabteilung ein.

  • Bei allen Neu-Einstellungen muss eine Masern-Schutzimpfung oder Masern-Immunität nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Studierende, Schüler, Praktikanten, Ehrenamtliche usw.

  • Für alle zum 01.03.2020 bereits an der Universitätsmedizin beschäftigten Personen, die nach 1970 geboren sind, führt SC 1 derzeit eine Abfrage zum Nachweis durch. Die Rückmeldefrist endet am 31.10.2021.

  • Die erforderlichen Nachweise können gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch die Betriebsärztliche Dienststelle (BÄD) sowie durch jeden anderen Arzt oder Ärztin, auch Haus-, Stations- /Oberärzt:in o.ä. ausgestellt werden.

  • Falls Sie die Masern-Bescheinigung bereits bei Ihrer Personal-Sachbearbeiterin SC1 abgegeben haben und trotzdem angeschrieben worden sind, kontaktieren Sie bitte die Sachbearbeiterin. Bei Verlust der Bescheinigung stellt die BÄD eine Kopie aus.

  • Falls bei Personen kein Immunschutz vorliegt und Kontraindikationen gegen die Impfung bestehen, ist zwischen dem jeweiligen Vorgesetzten (im Regelfall Einrichtungs-, Servicecenter-, Abteilungs- und Stabsstellenleitung), SC 1, Krankenhaushygiene, Personalrat und Betriebsärztlicher Dienststelle zu klären, ob diese Personen in bestimmten Bereichen nicht oder nur mit Einschränkungen eingesetzt werden können.

Für Dienstleister bzw. Mitarbeitende von Fremdfirmen, die in der Universitätsmedizin Mainz tätig werden, müssen die Nachweise nach § 20 Abs. 9 IfSG vor Arbeitsbeginn vorliegen. Dies müssen die Fremdfirmen bzw. Dienstleister gewährleisten. Für die Kontrolle und Archivierung ist die Einrichtung / Abteilung zuständig, in der die Fremdleistungen erbracht werden.

 

Eine FAQ für Mitarbeitende der Universitätsmedizin Mainz finden Sie im Intranet unter "Wissenswertes von A-Z (Stichpunkt: Umsetzung Masernschutzgesetz)":
https://intern.unimedizin-mainz.de/wissenswertes-von-a-z/stichwortverzeichnis.html