Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Wenn nahe Angehörige pflegebedürftig werden oder sind, wird die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege für viele Familien zur Herausforderung. Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes sowie des Familienpflegezeitgesetzes haben Beschäftigte die Möglichkeit, kurzfristig auf unterschiedliche Pflegesituationen zu reagieren.     

 

 

Pflegezeit


Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, haben nahe Angehörige die Möglichkeit bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Die Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen muss nicht am Stück erfolgen.

Ankündigungsfrist
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unterliegt keiner Ankündigungsfrist. Dennoch sind Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer (max. 10 Arbeitstage) mitzuteilen. Auf Verlangen ist eine ärztliches Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorzulegen.

Rechtsanspruch
Der Anspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht für alle Beschäftigten unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Finanzielle Unterstützung
Die v.g. Freistellung erfolgt unter Wegfall des Entgeltes. Seit dem 01. Januar 2015 ist für die Zeit der Freistellung von der Arbeit das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen. Dieses soll als Ersatz für das ausfallende Entgelt dienen und kann bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen für bis zu max. 10 Tage beantragt werden, sofern kein sonstiger, vergleichbarer Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Pflegezeit


Berufliche Freistellung bis zu 6 Monate
Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit anerkanntem Pflegegrad (mind. Pflegestufe 1) voraus. Dies ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger
Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger Angehöriger besteht ebenfalls die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit. Der Anspruch besteht auch, wenn die Betreuung nicht in häuslicher Umgebung erfolgt. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit anerkanntem Pflegegrad (mind. Pflegestufe 1) voraus. Dies ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

Begleitung in der letzten Lebensphase
Um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebenphase zu begleiten, kann eine bis zu 3-monatige vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit in Anspruch genommen werden. Die Begleitung ist auch möglich, wenn der Angehörige in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung versorgt wird. Eine Pflegestufe ist nicht erforderlich.

Ankündigungsfristen
Die v.g. Freistellungen gem. Pflegezeitgesetz müssen mit einer Frist von 10 Tagen beim Arbeitgeber angekündigt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang eine Freistellung in Anspruch genommen wird.

Rechtsanspruch
Der Anspruch auf Pflegezeit besteht ausschließlich gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mindestens 16 Beschäftigten.

Zinsloses Darlehen
Die v.g. Freistellungen erfolgen unter Wegfall des Arbeitsentgeltes. Um die Einkommensverluste für die Zeit der vollständigen bzw. teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetzt abzufedern, haben Beschäftigte die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Das Darlehen richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Entgelts und deckt maximal die Hälfte des entgangenen Nettoentgelts ab. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten. Das Darlehen muss nach Ablauf der Freistellung in monatlichen Raten zurückgezahlt werden.

Familienpflegezeit


Teilweise berufliche Freistellung bis zu 24 Monate
Müssen nahe Angehörige über einen längeren Zeitraum in häuslicher Umgebung betreut und gepflegt werden, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Familienpflegezeit. D.h. eine teilweise berufliche Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit anerkanntem Pflegegrad voraus. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger
Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen beruflichen Freistellung von bis zu 24 Monaten - auch in außerhäuslicher Umgebung. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit anerkanntem Pflegegrad voraus. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Ankündigungsfristen
Die v.g. Freistellungen gem. Familienpflegezeitgesetz müssen mit einer Frist von 8 Wochen beim Arbeitgeber angekündigt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll.
Bitte beachten Sie: Für den Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit ist eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.

Rechtsanspruch
Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht ausschließlich gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mindestens 26 Beschäftigten.

Zinsloses Darlehen
Die v.g. Freistellungen erfolgen unter Wegfall des Entgeltes. Um die Einkommensverluste für die Zeit der teilweisen Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz abzufedern, haben Beschäftigte die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Das Darlehen richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Entgelts und deckt max. die Hälfte des entgangenen Nettoentgelts ab. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten. Das Darlehen muss nach Ablauf der Freistellung in monatlichen Raten zurückgezahlt werden.

Bitte beachten Sie: Die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz lassen sich kombinieren, müssen aber grundsätzlich aneinander anschließen. Die Gesamtdauer der Freistellung darf höchstens 24 Monate betragen.

Gut zu Wissen!


Wer sind "nahe Angehörige" im Sinne des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes?
Zu den nahen Angehörigen zählen:
-Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
-Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftähnlichen  Gemeinschaft,  Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten   bzw.  Geschwister der Lebenspartner und Lebenspartner der Geschwister
-leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Ehegatten oder des
 Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Urlaubsanspruch
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung nach dem Pflegezeitgesetz um ein Zwölftel kürzen.

Entgelt
Die v.g. Freistellungen erfolgen unter Wegfall des Entgeltes.

Kündigungsschutz
Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung - höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn - bis zum Ende der Freistellung Kündigungsschutz.

Ankündigung der Pflegezeit/Familienpflegezeit
Die Ankündigung der Pflegezeit/Familienpflegezeit ist über die Vorgesetzten an das Servicecenter Personal zu richten. Es ist zu erklären für welchen Zeitraum, in welchem Umfang und welche Freistellung in Anspruch genommen wird. Wenn nur eine teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungen vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Weiterhin ist der Ankündigung eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen beizufügen.

Für weitere Informationen sowie Fragen zum Ablauf können Sie sich gerne an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter im Servicecenter Personal wenden.

Auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration finden Sie weitere Informationen zum Thema Pflege- und Familienpflegezeit sowie Musterformulare zum Download.


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