Informationen für Dienststellenleitungen

Um berufliche Gefährdungen für die werdende Mutter und das ungeborene Kind erkennen und vermeiden zu können, ist es erforderlich, bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der werdenden Mutter durchzuführen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber, vor Ort vertreten durch die Schul-/Seminarleitung, durchgeführt werden, soweit möglich in Zusammenarbeit mit der Schwangeren.

Die gesetzliche Grundlage bilden das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) und die Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Rheinland-Pfalz (Mutterschutzverordnung – MuSchVO).

Mutterschutzfristen

 

Nach MuSchG gelten folgende Mutterschutzfristen:

  • Schwangere dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, außer sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit; diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Nach der Entbindung besteht über acht Wochen ein generelles Beschäftigungsverbot, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung zwölf Wochen.
  • Bei Tod des Kindes kann die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin ab der dritten Woche nach der Entbindung wieder beschäftigt werden.
  • Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die genannten Fristen um den Zeitraum der Schutzfrist vor dem errechneten Geburtstermin, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht.

 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

  • Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
  • Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Bezüglich der dezidiert im Mutterschutzgesetz definierten Tätigkeiten, die für eine Schwangere oder Stillende unzulässig sind, verweisen wir auf die §§11 und 12 des Mutterschutzgesetzes. Anhand der Gefährdungsbeurteilung des IfL werden die für den Arbeitsbereich Schule relevanten Gefährdungen abgefragt.


Mutterschutz - ärztliches Beschäftigungsverbot

Berufliche Tätigkeiten, die zwar keinem generellen Beschäftigungsverbot unterliegen, können im Einzelfall dennoch die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden (z.B. bei Risikoschwangerschaften). In diesem Fall kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Hierzu muss die Arbeitnehmerin ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem Angaben zu Art, Dauer und Umfang des Verbotes ersichtlich sind. Dieses Attest darf jeder approbierte Arzt ausstellen. Die Kosten für dieses Attest trägt die Arbeitnehmerin.

 

Kündigungsschutz für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Entbindung

Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen (bis auf wenige Ausnahmen) unzulässig. Nimmt die Mutter nach der Geburt Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der angemeldeten Elternzeit.

Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt das Kündigungsverbot nur für die Dauer der Befristung. Der Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der Frist, ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre.

Stand: Mai 2018

 

Mutterschutz - Stillzeiten 

Nach § 7 MuSchG ist einer Arbeitnehmerin und nach § 8 MuSchVO einer Beamtin auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit (mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde bzw. einmal täglich eine Stunde) frei zu geben. Der Anspruch auf Stillzeiten besteht gleichermaßen für Voll- und Teilzeitlehrerinnen.

In Rheinland-Pfalz ist die Gewährung von Stillzeiten für beamtete Lehrerinnen dahingehend konkretisiert, dass eine Freistellung im Umfang von zwei Unterrichtsstunden/Tag möglich ist. Dabei kann eine Freistellung vom Dienst zum Stillen naturgemäß nur erfolgen, sofern die Lehrerin während ihrer individuell festgesetzten Dienstzeit stillt. Eine pauschale Pflichtstundenermäßigung (Vorwegabzug) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zulässig. Stillzeiten dürfen nicht losgelöst vom tatsächlichen Vorgang des Stillens gewährt werden. Legt die Lehrerin den für das Stillen ihres Kindes notwendigen Zeitpunkt und Zeitraum dar, kann sie für den Stillvorgang nicht auf eventuell unterrichtsfreie Zeiten verwiesen werden.

Es ist auch unzulässig, den Stundenplan einer stillenden Lehrerin ausschließlich wegen des Stillens so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen. Wird der Gesamtstundenplan geändert, ist bei der Stundenplanung für die stillende Lehrkraft dem vom Gesetzgeber gewollten Mutterschutz ein besonderes Gewicht zu verleihen.

Entscheidungserheblich ist der Zeitpunkt, zu welchem das Kind gestillt wird. Hat z.B. eine Mutter während dieser Zeit nach ihrem individuellen Stundenplan eine Unterrichtsverpflichtung, so fällt diese ersatzlos weg. Wenn diese Unterrichtsstunde aufgrund der Unterrichtsplanung ohnehin dienstfrei ist, bleibt kein Raum für die Gewährung einer Stillzeit.