Aus der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung

Seit dem 1.7.2001 gilt das SGB IX
Nachdem im Jahre 1994 im Art.3 (3) der Satz "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurde, hat sich für einige Mitmenschen trotz allem nicht viel geändert.
Es gibt auch heute noch in einigen Behörden und Firmen eine Nichtbeachtung des Schwerbehindertengesetzes sowie des Grundgesetzes; Beispiele gibt es genug.
Damit dieses verbessert wird, ist das SchwbG seit dem 01.07.2001 in das SGB IX integriert worden.

Hier einige Auszüge:
§ 178 SGB IX

  • Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, daß die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
  • Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
  • Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten entgegen zu nehmen und falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die Schwerbehinderten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlung zu unterrichten.

Für die Schwerbehindertenvertretung gilt immer der Datenschutz und ganz wichtig, die Zusammenarbeit mit den Schwerbehinderten.

§ 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten

  • Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit dem Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.

  • Die Arbeitgeber haben Schwerbehinderte so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter entwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der Beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.

Wer ist schwerbehindert ?

  • Eine Schwerbehinderung liegt vor, bei einem Grad der Behinderung ab 50 v.H. bis v.H. (dazu können noch Merkzeichen kommen, z.B. G, B, etc.)
  • Bei einem Grad von 30 v.H. bis 50 v.H. liegt keine Schwerbehinderung vor, diese Mitarbeiter/innen können aber, wenn sie noch keine 15 Jahre beim gleichen Arbeitgeber sind, beim Arbeitsamt einen Gleichstellungsantrag stellen, wenn aufgrund der Behinderung der Arbeitsplatz gefährdet ist.
  • Ein gleichgestellter Mitarbeiter/in muß somit behandelt werden wie ein Schwerbehinderter, hat aber keinen Anspruch auf die 5 Tage Sonderurlaub. Bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz für Gleichgestellte muß auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten beteiligt werden und diese informiert das Integrationsamt, wenn es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung kommt. Insbesondere bei Kündigungen muß der Arbeitgeber dies wie bei Schwerbehinderten beim Integrationsamt beantragen.
  • Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung