Visual Universitätsmedizin Mainz

Satzung der Stiftung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

(Stand 19.10.09)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung fuhrt den Namen: Stiftung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mainz.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere dürfen weder juristische noch natürliche Personen aus Gründen begünstigt werden, die dem Zweck der Stiftung fremd sind noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und sonstige Vermögenszuwendungen.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

 

§ 3 Zweck der Stiftung
Stiftungszweck ist die Förderang von Krankenversorgung, Forschung und Lehre der "Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz" in allen ihren jeweiligen Belangen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung und Unterstützung:

des Auf- und Ausbaus der medizinischen Einrichtungen der Universitätsmedizin Mainz, die sich mit der Grundlagenforschung auf dem Bereich der Medizin befassen, der Erforschung und Weiterentwicklung von Diagnose- und Therapieverfahren, insbesondere Behandlungsmethoden bei schwerwiegenden und chronischen Erkrankungen, der Zusammenarbeit mit der Indusfrie bei der Entwicklung hochwirksamer Medikamente und neuer Medizinprodukte, der Ausbildung von Medizinern sowie Aus-, Fort-, und Weiterbildung in der Universitätsmedizin beschäftigten Personals, von Tagungen, Kongressen, Symposien, Ausstellungen und sonstige den Bereich des Stiftungszwecks betreffende andere Öffentlichkeitsarbeiten, bei der Anschaffung notwendiger medizinischer Gerätschaften, bei der Akquisition von unselbständigen Stiftungen und Gewinnung von Zustiftem.

 

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus a) dem Anfangsvermögen (Grundstockvermögen) nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts, b) sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

(2) Das Umschichten des Stiftungsvermögens ist zulässig (z.B. Immobilien, Bundesanleihen, Bundesschatzbriefe); ausgeschlossen ist eine Umschichtung in Risikoanlagen jeder Art (z.B. ausländische Aktien, Wertpapieroptionen, Termingeschäfte, Immobilienfonds).

(3) Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen und in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.

(4) Das Grundstockvermögen kann jederzeit durch weitere Zuwendungen erhöht werden. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können durch Beschluss des Stiftungsvorstandes dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(5) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens - nach Abzug der Kosten für die Vermögensverwaltung - jährlich der nach der Abgabenordnung zulässige Höchstsatz den Rücklagen oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Dasselbe gilt für nicht zweckgebundene Spenden.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die verwalteten unselbständigen Stiftungen, sofern der Stifterwille dem nicht entgegen steht.

 

§ 5 Finanzierung des Stiftungszwecks
(1) Zur Finanzierung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträge aus dem Stiftungsvermögen verwendet werden sowie Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Ein Rechtsansprach Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

 

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

(a) der Stiftungsvorstand

(b) das Kuratorium

(c) die Stiftungsräte der unselbständigen Stiftung

(d) die Stifterversammlung

 

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Auslagen werden in angemessenem Umfang ersetzt.

(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Stiftungsvorstandsmitglied.

(4) Die Geschäftsstelle des Stiftungsvorstands ist beim Kaufmännischen Vorstand der Universitätsmedizin Mainz angesiedelt. Der Kaufmännische Vorstand der Universitätsmedizin Mainz bestimmt den Geschäftsführer. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 9 Abs. 1).

(5) Mitglieder des Stiftungsvorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 8 Bestellung des Stiftungsvorstands

(1) Der erste Stiftungsvorstand wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft bestimmt.

(2) Die weiteren Stiftungsvorstände werden durch die Stifterversammlung gewählt. Der jeweilige Kaufmännische Vorstand der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gehört dem Stiftungsvorstand kraft seines Amtes an.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes befragt 4 Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Mitglieder des Stiftungsvorstands scheiden spätestens mit dem Ablauf des Kalenderjahres aus dem Stiftungsvorstand aus, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Stiftungsvorstand wählt für die Dauer von vier Jahren aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in). Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsvorstand aus, so wählt dieser mit Mehrheit der verbleibenden Stimmen dessen Nachfolger für die restliche Amtsdauer. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzende(n) des Stiftungsvorstandes.

(6) Ausgeschiedene Stiftungsvorstandsmitglieder sind unverzüglich zu ersetzen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger(innen) führen die ausgeschiedenen Mitglieder die Geschäfte weiter, es sei denn, sie wurden aus wichtigem Grund abberufen.

 

§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören neben der Sorge für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks insbesondere die Bestellung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums gemäß § 11 Abs. 3, die Entscheidung über die Höhe zu vergebender Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne des § 3 dieser Satzung, den Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln, die Erstellung des Haushaltsplans, die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(3) Der/Dem Vorsitzende(n) des Stiftungsvorstandes obliegt in Zusammenarbeit mit der/ dem Geschäftsführer(in) der Geschäftsstelle die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Stiftung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stiftung.

(4) Die geschäftsführenden Aufgaben des Stiftungsvorstands können nach Stiftungsvorstandsbeschluss an den Geschäftsführer, der beim Kaufmännischen Vorstand der Universitätsmedizin Mainz angesiedelt ist, vollends delegiert werden.

(5) Im Rahmen der Geschäftsführung kann der Stiftungsvorstand Leistungen Dritter in Anspruch nehmen. Die jeweilige Vergütung darf die nach dem Tarifvertrag der Länder übliche angemessene Vergütung nicht übersteigen. Eine Leistung Dritter in diesem Sinne sind auch Leistungen der Universitätsmedizin Mainz, die ebenfalls zu vergüten sind.

 

§ 10 Vorstandssitzungen / Beschlüsse

(1) Der Stiftungsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.

(2) Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder von der/dem Vorsitzenden schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 10 Tagen geladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern alle Stiftungsvorstandsmitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.

(4) Der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Stiftungsvorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 11 Stiftungskuratorium

(1) Dem Kuratorium sollen nicht weniger als 7 und nicht mehr als 11 Mitglieder angehören.

(2) Der jeweilige Wissenschaftliche Vorstand der Körperschaft Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gehört dem Kuratorium Kraft seines Amtes an. Er/Sie ist geborene/r Vorsitzende/r des Kuratoriums.

(3) Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils durch den Stiftungsvorstand für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) In das Kuratorium sollen insbesondere namhafte Hochschullehrer aus dem Fachbereich Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Vertreter wichtiger Unternehmen, Zustifter und sonstige Geldgeber berufen werden.

(5) Der Stiftungsvorstand kann Kuratoriumsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.

 

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, gezielt Geldgeber oder Zustifter für den Stiftungszweck zu interessieren. Zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe kann das Kuratorium ehrenamtliche "Botschafter" bestellen.

(2) Das Kuratorium beschließt über die Vergabe der vom Stiftungsvorstand jährlich bereitgestellten Stiftungserträge unter Beachtung der hierzu aufgestellten Richtlinien (§ 9 Abs.2).

 

§ 13 Kuratoriumssitzungen / Beschlüsse

(1) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jam- zusammen.

(2) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder von der/dem Vorsitzenden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 10 Tagen geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs.3, 5 und 6 entsprechend.

 

§ 14 Unselbstständige Stiftungen, Stiftungsrat

(1) Ab einem Grundstockvermögen von 25.000 Euro können weitere unselbständige Stiftungen mit einem spezifischen, von § 3 dieser Satzung umfassten Zweck eingerichtet werden.

(2) Für jede unselbstständige Stiftung ist ein Stiftungsrat zu bestellen.

(3) Die Stiftungsräte bestehen jeweils aus 3 Mitgliedern, nämlich dem Stifter (oder einem von ihm oder seinem Rechtsnachfolger zu bestimmenden Vertreter), dem Direktor derjenigen Betriebseinheit der Universitätsmedizin, die zur Erfüllung des jeweiligen spezifischen Stiftungszwecks besonders geeignet erscheint, sowie einem vom Kuratorium zu bestimmenden Mitglied. Sind mehrere Betriebseinheiten der Universitätsmedizin gleichermaßen geeignet, entscheidet der Vorsitzende des Stiftungsvorstands.

(4) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der unselbstständigen Stiftung im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand. Er hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks der unselbständigen Stiftung zu sorgen. Er entscheidet insbesondere über die Vergabe von Erträgen der unselbständigen Stiftung, sofern dies nicht bereits durch die jeweilige Satzung der unselbständigen Stiftung zwingend vorgegeben ist.

(5) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, die für unselbstständige Stiftungen festgesetzten Mindestbeträge der Anfangsvermögen im Einzelfall abzuändern.

 

§ 15 Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Mitgliedern des Stiftungsvorstands, des Kuratoriums, der Stiftungsräte aller unselbständigen Stiftungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die mit mindestens 25.000 € Zustifter geworden sind. Natürliche Personen sollen, vorbehaltlich anders lautender Regeln betreffend der Mitglieder der Organe nach § 6 a - c, auf Lebenszeit als Mitglieder der Stifterversammlung berufen werden. Bei juristischen Personen endet deren Mitgliedschaft nach spätestens 10 Jahren.

(2) Die Stifterversammlung ist vom Stiftungsvorstand mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Stifterversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Hieraufist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig davon, in wie viel Funktionen es als Mitglied in die Stifterversammlung berufen ist. Betrifft ein Beschlußantrag eine Angelegenheit, mit der ein Mitglied der Stifterversammlung als Mitglied eines anderen Stiftungsorgans befasst war, oder wird ein Mitglied der Stifterversammlung von den Auswirkungen eines Beschlusses persönlich betroffen, scheidet es von der Beschlussfassung aus.

(4) Der Stiftungsvorstand berichtet der Stifter Versammlung über die laufenden Geschäfte, die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Mittel.

(5) Die Stifterversammlung entlastet den Stiftungsvorstand und die Stiftungsräte.

(6) Im Übrigen hat die Stifterversammlung die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungsvorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt. Die Stifterversammlung ist neben den vorgenannten Aufgaben insbesondere zuständig für die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Wahl und die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit Ausnahme der Bestellung des ersten Stiftungsvorstandes gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 dieser Satzung, die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Genehmigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die Wahl und Beauftragung zweier aus den Reihen der Stiftungsversammlung zu wählenden Abschlussprüfer, Satzungsänderungen.

(7) Die Stifterversammlung ist ermächtigt, dem Stiftungsvorstand insgesamt oder einzelnen Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

 

§ 16 Auflösung der Stiftung

(1) Die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung ist nur möglich, wenn der Stiftungszweck vollumfänglich aufrecht erhalten bleibt.

(2) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder der Stifterversammlung erforderlich.

(3) Änderungen nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und der Stiftungsbehörde.

 

§ 17 Vermögensanfall

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen steuerbegünstigenden Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an die Universitätsmedizin Mainz oder deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Verwendung für die in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke.

 

§ 18 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

§ 19 Auswirkungen einer Privatisierung der Universitätsmedizin

Für den Fall der Überführung der Universitätsmedizin Mainz in eine juristische Person des Privatrechts gehen sämtliche durch die Satzung geregelten Funktionen von Vorstandsmitgliedern der Universitätsmedizin Mainz, insbesondere die in dieser Satzung beschriebenen Aufgaben des Kaufmännischen Vorstandes und des Wissenschaftlichen Vorstandes auf Vertreter über, die vom dato für Wissenschaft zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz benannt werden.

 

§ 20 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.