Informationen für Dienstleister

Dienstleistende bzw. Mitarbeitende von Fremdfirmen, die in der Universitätsmedizin Mainz tätig werden, müssen folgende Nachweise vor Arbeitsbeginn vorlegen 

Für die Kontrolle und Archivierung ist die jeweilige Einrichtung/Abteilung zuständig, in der die Fremdleistungen erbracht werden.

  • Nachweis über Masernschutzimpfung  nach § 20 Abs. 9 IfSG (Pdf , 666,1 KB)

  • Verpflichtungserklärung (Pdf , 955,2 KB)

    Niederschrift zur Verpflichtungserklärung (gemäß Ziffer 5 „Anwendung des Verpflichtungsgesetzes“ der VV Korruptionsprävention Rheinland-Pfalz).

    Werden Private mit Verwaltungsaufgaben beauftragt, insbesondere mit Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, Entwicklungsarbeiten, Gutachten sowie Überwachungsaufgaben, sind sie gemäß dem Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 (BGBl.IS.469-547-), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S.1942), auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten zu verpflichten.
    Nicht verpflichtet werden müssen Beschäftigte externer Unternehmen, die Lieferungen oder gewerbliche (insbesondere handwerkliche) Leistungen erbringen.