Im Rahmen der Mit-, Weiter- oder Nachbehandlung eines Patienten bedarf es zur Weitergabe von personenbezogenen Daten keiner expliziten Einwilligung des Patienten.
Die Weitergabe der personenbezogenen Daten kann auf den Erlaubnistatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DS-GVO (mit dem Angehörigen eines Gesundheitsberufs geschlossener Behandlungsvertrag) gestützt werden.
Nach § 9 Abs. 4 BO-Ä sind Ärzte, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als entweder das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Wenn für den Patienten erkennbar ein Informationsaustausch zur erfolgreichen Behandlung des Patienten erforderlich ist, kann der Arzt im Regelfall vom stillschweigenden Einverständnis des Patienten ausgehen.