Erfindungsmeldungen

Seit der Novellierung des § 42 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) im Februar 2002 sind alle Beschäftigten einer Hochschule verpflichtet, Erfindungen dem Dienstherren zu melden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt für alle Hochschulangestellte, gleichgültig, ob sie als Professoren, Wissenschaftler, Techniker, Verwaltungsangestellte oder sonstiges beschäftigt sind. Ausschlaggebend ist der Anstellungsvertrag. Die Meldung einer Erfindung erfolgt mittels des Formulars für Erfindungsmeldung (Pdf , 256,7 KB) an den Kaufmännischen Vorstand.

In enger Zusammenarbeit mit einer Patentverwertungsagentur (PVA) wird durch den Kaufmännischen Vorstand entschieden, ob eine Freigabe erfolgt oder ob die Erfindung durch die Universitätsmedizin in Anspruch genommen und ein Patentierungsverfahren angestrebt wird.

 

Wichtig: In keinem Fall dürfen Informationen über eine Erfindung vor Patentanmeldung veröffentlicht/publiziert werden, ansonsten ist eine Patentierung nicht mehr möglich!

 

Als Veröffentlichung gelten dabei beispielsweise auch Vorträge und Poster, sowie Studien-, Diplom- oder Doktorarbeiten, die in der Universitätsbibliothek vorhanden sind. Insbesondere bei Beteiligung von externen Mitarbeitern und Doktoranden an einem Forschungsprojekt empfiehlt sich dringend die Unterzeichnung einereinseitigen Geheimhaltungerklärung bevor vertrauliche Informationen preisgegeben werden.

 

Formulare und Muster:

Formular Erfindungsmeldung (Pdf , 256,7 KB)
Geheimhaltungserklärung einseitig (Word , 60,0 KB)


Ansprechpartner

Technologietransfer

 Dr. Matthias Schwabe
Tel.: 06131 17-9704
Mail:  technologietransfer@unimedizin-mainz.de

Verfahren Patentanmeldung
zeitlicher_Ablauf_Patentverfahren.pdf