Kurzfristige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Kurzfristige Arbeitsverhinderung in akut auftretender Pflegesituation

In einer akut auftretenden Pflegesituation haben nahe Angehörige die Möglichkeit, sich bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden verringert sich die Anzahl der freigestellten Tage entsprechend. 

In dieser Zeit können pflegende Angehörige das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dieses wird für maximal 10 Arbeitstage als Lohnersatzleistung ausgezahlt und muss bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person beantragt werden. Die Pflegekasse ist in der Regel bei der Krankenkasse bzw. der Privatversicherung der zu pflegenden Person angedockt. Setzen Sie sich mit dieser in Verbindung, um die Beantragung direkt zu erfragen.

Die kurzfristige Arbeitsverhinderung in diesem Fall kann nicht abgelehnt werden und bedarf keiner vorherigen Ankündigung. Bitte teilen Sie diese dennoch direkt Ihrer/Ihrem Vorgesetzten mit, damit ggf. eine Arbeitsvertretung während Ihr Abwesenheit organisiert werden kann. Teilen Sie die Arbeitsverhinderung dann auch umgehend formlos und schriftlich Ihrer Personalsachbearbeitung im Geschäftsbereich Personal mit. Geben Sie hier bitte die konkreten Ausfalltage an. 

Als Nachweis des akuten Pflegebedarf gegenüber dem Arbeitgeber und der Pflegekasse empfiehlt es sich, diesen vom behandelten Arzt bescheinigen zu lassen. Hierfür können Sie gerne folgenden Vordruck verwenden:

Ärztliche Bescheinigung für die kurzfristige Arbeitsverhinderung (§2 Abs. 2 Pflegezeitgesetz) (Pdf, 88,6 KB)

Wichtig:
Tritt eine akute Pflegesituation auf, stehen für jede pflegebedürftige Person insgesamt maximal 10 Tage pro Jahr zur Verfügung, in denen das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen werden kann. Diese Tage können auch unter verschiedenen Pflegepersonen aufgeteilt werden.



Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministerium:
Auszeit im Akutfall: Wege zur Pflege (wege-zur-pflege.de)

Definition Akutfall
Plötzliche Pflegebedürftigkeit, plötzliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, plötzlicher Ausfall der Pflegeperson

Definition Nahe Angehörige
Die Möglichkeit einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung  sowie die Freistellungsansprüche bestehen für Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.