Pflegezeit und Familienpflegezeit

Pflegezeit

Möchten Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine ganz oder teilweise Freistellung von Ihrer Arbeit von bis zu 6 Monaten. Der Arbeitgeber kann Ihnen diese Freistellung nicht verwehren. 

Um Ihren Anspruch auf die Pflegezeit gelten machen zu können, müssen Sie, nach Rücksprache mit Ihrer Führungskraft, einen formlosen Antrag spätestens 10 Tage vor Inanspruchnahme an Ihre Personalsachbearbeitung stellen. In diesem Antrag müssen Sie ebenfalls erläutern, für welchen Zeitraum Sie die Freistellung in Anspruch nehmen und/oder um welchen Umfang Sie Ihre Beschäftigung reduzieren werden. Insgesamt können maximal 6 Monate Pflegezeit beantragt werden. Die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegeversicherung oder des Medizinischen Dienstes gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Auch für Angehörige, die in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung sind, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 

Eine vollständige oder teilweise Freistellung bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten ist möglich, um eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen sowohl zu Hause zu pflegen als auch außerhäuslich zu betreuen (zum Beispiel bei längerem Aufenthalt in einer Spezialklinik).

Sollten sich in dieser Zeit die Umstände ändern, z.B. die häusliche Pflege nicht mehr notwendig sein, die zu pflegende Person verstirbt oder eine häusliche Pflege nicht mehr möglich sein und eine stationäre Versorgung notwendig werden, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Sie sind dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber diese Veränderungen unmittelbar mitzuteilen. Ansonsten endet die Pflegezeit spätestens nach Ablauf von 6 Monaten. 

Um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu Hause oder außerhäuslich (z.B. bei Aufenthalt in einem Hospiz) begleiten zu können, ist eine zusätzliche ganze oder teilweise Freistellung für bis zu drei Monaten möglich. 

Familienpflegezeit