§ 7 Abs. (3) HabilO
1 Die Gutachten und die Habilitationsschrift werden den habilitierten Mitgliedern des Fachbereichsrates und des Ausschusses für wissenschaftliche Nachwuchsförderung zur Kenntnis gegeben. 2 Gleichzeitig werden die habilitierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Universitätsmedizin, die dem Fachbereichsrat nicht angehören, davon unterrichtet, dass die Habilitationsschrift im Ressort Forschung und Lehre beim Wissenschaftlichen Vorstand für die Dauer von vier Wochen ausliegt. 3 Die habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrates und des Ausschusses für wissenschaftliche Nachwuchsförderung sowie alle habilitierten Mitglieder des Fachbereichs Universitätsmedizin haben das Recht, innerhalb der Offenlegungsfrist die Habilitationsschrift einzusehen und schriftlich Stellung zu nehmen. 4 Machen sie von diesem Recht Gebrauch, haben sie bei der abschließenden Entscheidung über die Annahme Rederecht (Abs. 4).
Nachfolgend haben die habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrats und die habilitierten Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaftliche Nachwuchsförderung für die Dauer der Offenlage Zugriff auf die externen Gutachten sowie die Zusammenfassung der Habilitationsschrift.
Die Habilitationsschrift liegt außerdem für den genannten Zeitraum im Ressort Forschung und Lehre allen habilitierten Mitgliedern des Fachbereichs Universitätsmedizin zur Einsicht aus.