Änderung zur Ausprägung von Beschäftigungsverboten hinsichtlich SARS-CoV-2 und anderen Infektionskrankheiten

Bezüglich SARS-CoV-2 gilt ab sofort:

Bei einem Ausbruch (mindestens zwei bestätigte Fälle in zeitlichem Zusammenhang) von SARS-CoV-2 in der Klasse / Lerngruppe / Kollegium empfehlen wir ein Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten in der Schule bis einschließlich zum 8. Kalendertag nach dem letzten Infektionsfall (gerechnet ab dem letzten Tag der Anwesenheit der zuletzt positiv getesteten Person in der Einrichtung).

Die Empfehlung eines Beschäftigungsverbots bereits bei einem Erkrankungsfall entfällt.

 

Grundsätzlich gilt für Beschäftigungsverbote aufgrund etwaiger Infektionskrankheiten ab sofort:

Beschäftigungsverbote, welche aufgrund fehlender oder unklarer Immunität der Schwangeren bezüglich einer in der Einrichtung aufgetretenen Infektionserkrankung ausgesprochen wurden, gelten ab sofort nur noch für Tätigkeiten in der Schule. 

So bleibt die Möglichkeit bestehen, die Schwangere außerhalb der Schule mit schulischen Aufgaben zu betrauen, in denen keine mit der Tätigkeit im Präsenzunterricht vergleichbare unverantwortbare Gefährdung besteht.