Grundsätzliche Fragen
Wofür ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig?
Warum treffen viele Fragen der Gefährdungsbeurteilung auf meine Dienststelle nicht zu?
Speicherung der Daten und Datenschutz
Was passiert mit den Daten und wie sind sie geschützt?
Ist eine Unterschrift auf der Online-Gefährdungsbeurteilung notwendig?
Verfahren
Muss eine Gefährdungsbeurteilung auch durchgeführt werden, wenn die Schwangere krankgeschrieben ist?
Technische Probleme
Hier geht es zur Hilfe bei technischen Problemen
Zuständigkeit
Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung zuständig?
Weitere Fragen
Um berufliche Gefährdungen für die werdende Mutter und das ungeborene Kind erkennen und vermeiden zu können, ist der Dienstherr bzw. Arbeitgeber, vor Ort vertreten durch die Schul-/Seminarleitung, gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Insbesondere Infektionskrankheiten wie z.B. Röteln können bei fehlender Immunität der Mutter zu schwerwiegenden Komplikationen beim ungeborenen Kind führen.
Die gesetzliche Verpflichtung ergibt sich u.a. aus dem Mutterschutzgesetz und der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Rheinland-Pfalz.
Die Online-Gefährdungsbeurteilung ist für alle Schwangeren im rheinland-pfälzischen Schuldienst konzipiert. Wir haben uns entschieden, für alle Bediensteten nur einen Fragebogen einzusetzen, da es viele Überschneidungen der Tätigkeiten in den einzelnen Schularten gibt und die Gefahr dann geringer ist, Gefährdungen zu übersehen und zu vergessen. Ein gemeinsamer Fragebogen für alle Schwangeren erfordert die Berücksichtigung z.T. sehr spezifischer Tätigkeitsbereiche. Sollten bestimmte Fragen/Gefährdungen an Ihrer Dienststelle keine Relevanz haben, geben Sie bitte an, dass die Gefährdung nicht vorliegt (i.d.R. durch Anklicken von „Nein“). Des Weiteren haben Sie am Ende der Online-Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit, weitere Gefährdungen in einem Freitextfeld zu vermerken.
Der Datenschutz ist für sämtliche Angaben, die im Zuge der Online-Gefährdungsbeurteilung mitgeteilt werden, sichergestellt. Zudem werden die Angaben zu den Gefährdungen und dem Immunitätsstatus separat von den personenbezogenen Daten der Schwangeren (Name, Vorname, Geburtsdatum) auf die Server der Universitätsmedizin Mainz übermittelt und dort auch separat gespeichert. Diese Daten können nur vom Institut für Lehrergesundheit (IfL) namentlich zusammengeführt werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IfL unterliegen der Schweigepflicht.
Eine positive Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der Universitätsmedizin Mainz zum Vorgehen liegt vor.
Nach Beenden der Online-Gefährdungsbeurteilung werden die Daten der Schwangeren über eine sichere Übertragung an einen Server der Unimedizin übermittelt und von dort, ebenfalls über eine gesicherte Übertragung, an das IfL weitergegeben. Die Immunitätsnachweise sind dem IfL via EPoS (IfL@sl.bildung-rp.de) zuzusenden. Eine Übermittlung per Fax oder E-Mail bietet keinen Datenschutz.
Nein, eine Unterschrift am Ende der Online-Gefährdungsbeurteilung ist weder technisch möglich noch notwendig. Sie müssen die Befragung am PC ausfüllen und am Ende digital ohne Unterschrift absenden.
Ja, die Gefährdungsbeurteilung ist dennoch durchzuführen. Einerseits, weil die Schwangere in die Schule zurückkehren kann. Andererseits aber auch deshalb, weil von der gesetzlichen Verpflichtung keine Ausnahmen vorgesehen sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist dennoch durchzuführen, für den Fall, dass der Grund für das Beschäftigungsverbot entfällt und die Schwangere an den Arbeitsplatz zurückkehrt. Aber auch deshalb, weil von der gesetzlichen Verpflichtung keine Ausnahmen vorgesehen sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist dennoch in der genannten Frist durchzuführen und alle bereits verfügbaren Dokumente (Mutterpass, relevante Laborbefunde, Impfpass) sind dem IfL zu übermitteln.
Der erforderliche Immunitätsstatus ist von der Schwangeren unverzüglich zu klären und dem IfL über die Leitung, die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, mitzuteilen.
Als Nachweise können folgende Dokumente eingereicht werden:
a. Mutterpass: Rötelnimmunität und falls vorhanden, weitere Seiten mit Antiköperbestimmungen.
b. Impfpass: Am besten den kompletten Impfpass in Form einer gut lesbaren Kopie/Scan vorlegen. Insbesondere relevant sind die Seiten über die Impfungen gegen:
- Masern, Röteln
- ggf. Windpocken
- Grippe (Influenza)
- Keuchhusten/Tetanus/Diphtherie
- Hepatitis (bei pflegerischer Tätigkeit)
c. Laborbefunde (z.B. vom Gesundheitsamt oder Gynäkologen)
d. Briefe vom Gesundheitsamt, in denen die Immunitäten für die oben angegebenen Erkrankungen beurteilt werden.
Wurde der Immunitätsstatus bei der Einstellung der Schwangeren erhoben und dem IfL mitgeteilt, kann das IfL auf diese Daten zurückgreifen.
Fragen Sie uns - wir helfen gerne weiter! Sie können sich Mo-Do von 08:00 bis 16:00 Uhr und Fr von 08:00 bis 13:00 Uhr telefonisch (06131 / 17-8850) oder per E-Mail über EPoS (IfL@sl.bildung-rp.de) an das IfL wenden.