Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung zuständig?

Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber, vor Ort vertreten durch die Schulleitung der
Stammschule oder die Seminarleitung, ist gesetzlich verpflichtet, die
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Einzelheiten bzw. Besonderheiten ergeben sich aus der folgenden Übersicht:

Die Schwangere ist:

Die Gefährdungsbeurteilung wird durchgeführt von:

ausschließlich an Stammschule/Studienseminar tätig

Leitung der Stammdienststelle

  Bei hauptamtlichen Fachleiterinnen sind auch etwaige Gefährdungen durch den Einsatz an der Schule zu berücksichtigen.

an mehreren Dienststellen tätig

Leitung der Stammdienststelle

  Es sollten immer die größtmöglichen Gehrdungen erfasst werden. Auch wenn z.B. nur an einer Schule ein aggressives Kind ist, das zu Gehrdungen der Schwangeren führen kann, sollte die entsprechende Frage in der Gefährdungsbeurteilung bejaht werden.

  Weitere Erläuterungen/Gefährdungen können am Ende der Online-Gefährdungsbeurteilung unter dem Punkt „Sonstige Gefährdungen“ mitgeteilt werden.

 Bis zu drei Dienststellen können in der Online-Gehrdungsbeurteilung angegeben werden. Sollte es notwendig sein, mehr als drei Dienststellen in die Gehrdungsbeurteilung einzubeziehen, wenden Sie sich bitte an das Institut für Lehrergesundheit telefonisch (06131 / 17-8850) oder per EPoS (IfL@sl.bildung-rp.de)

zu 100% an einer anderen Dienststelle tätig

Leitung der Abordnungsdienststelle

  Die Stammdienststelle muss in der Gefährdungsbeurteilung angegeben werden

Schulleiterin

ADD

Seminarleiterin

Landesprüfungsamt

im Vorbereitungsdienst

Seminarleitung

 Die Gefährdungen der Einsatzschule/n bzw. der Orte, an denen Vorbereitungskurse stattfinden, müssen berücksichtigt werden.