Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung zuständig?
Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber, vor Ort vertreten durch die Schulleitung der Stammschule oder die Seminarleitung, ist gesetzlich verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Einzelheiten bzw. Besonderheiten ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
Die Schwangere ist: |
Die Gefährdungsbeurteilung wird durchgeführt von: |
ausschließlich an Stammschule/Studienseminar tätig |
Leitung der Stammdienststelle (Bei hauptamtlichen Fachleiterinnen sind auch etwaige Gefährdungen durch den Einsatz an der Schule zu berücksichtigen.) |
an mehreren Dienststellen tätig |
Leitung der Stammdienststelle
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zu 100% an einer anderen Dienststelle tätig |
Leitung der Abordnungsdienststelle (Die Stammdienststelle muss in der Gefährdungsbeurteilung angegeben werden.) |
Schulleiterin |
ADD |
Seminarleiterin |
Landesprüfungsamt |
im Vorbereitungsdienst |
Seminarleitung (Die Gefährdungen der Einsatzschule/n bzw. der Orte, an denen Vorbereitungskurse stattfinden, müssen berücksichtigt werden.) |