Um berufliche Gefährdungen für die werdende Mutter und das ungeborene Kind erkennen und vermeiden zu können, ist es erforderlich, bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der werdenden Mutter durchzuführen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber, vor Ort vertreten durch die Schul-/Seminarleitung, durchgeführt werden, soweit möglich in Zusammenarbeit mit der Schwangeren.
Die gesetzliche Grundlage bilden das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) und die Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Rheinland-Pfalz (Mutterschutzverordnung – MuSchVO).
Grundsätzlich ist die werdende Mutter nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Allerdings ist es in ihrem Interesse und dem des Kindes, den Vorgesetzten möglichst früh über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin zu informieren, damit dieser die Mutterschutz-Bestimmungen frühzeitig umsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Bestimmungen schafft für die werdende Mutter die Voraussetzung, ihre Arbeit bis wenige Wochen vor der Entbindung auszuüben, ohne dass Mutter und Kind am Arbeitsplatz gefährdet werden.
Nach §§ 3 und 6 MuSchG gelten folgende Mutterschutzfristen:
Stand: Mai 2018