Informationen für die werdende Mutter

Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung

Um berufliche Gefährdungen für die werdende Mutter und das ungeborene Kind erkennen und vermeiden zu können, ist es erforderlich, bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der werdenden Mutter durchzuführen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber, vor Ort vertreten durch die Schul-/Seminarleitung, durchgeführt werden, soweit möglich in Zusammenarbeit mit der Schwangeren.

Die gesetzliche Grundlage bilden das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) und die Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Rheinland-Pfalz (Mutterschutzverordnung – MuSchVO).

Mitteilung über die Schwangerschaft

Grundsätzlich ist die werdende Mutter nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Allerdings ist es in ihrem Interesse und dem des Kindes, den Vorgesetzten möglichst früh über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin zu informieren, damit dieser die Mutterschutz-Bestimmungen frühzeitig umsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Bestimmungen schafft für die werdende Mutter die Voraussetzung, ihre Arbeit bis wenige Wochen vor der Entbindung auszuüben, ohne dass Mutter und Kind am Arbeitsplatz gefährdet werden.

Mutterschutzfristen


Nach §§ 3 und 6 MuSchG gelten folgende Mutterschutzfristen:

  • Schwangere dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, außer sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit; diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Nach der Entbindung besteht über acht Wochen ein generelles Beschäftigungsverbot, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung zwölf Wochen.
  • Bei Tod des Kindes kann die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin ab der dritten Woche nach der Entbindung wieder beschäftigt werden.
  • Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die genannten Fristen um den Zeitraum der Schutzfrist vor dem errechneten Geburtstermin, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht.

Stand: Mai 2018