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Äquivalenzbescheinigung

Sollten Sie ein oder mehrere PJ-Tertiale im Ausland planen, müssen Sie sich im Vorfeld die Äquivalenz des Krankenhauses als Lehrkrankenhaus von uns bestätigen lassen, um die Anerkennung als PJ-Tertial zu gewährleisten. Die Prüfung der Bestätigung und Ausstellung der Äquivalenzbescheinigung erfolgt über das Studierendenbüro der I. Medizinische Klinik und Poliklinik.

Zwingend erforderliche Unterlagen zum Erhalt der Äquivalenzbescheinigung vor Antritt des Auslandstertials im praktischen Jahr:

  • Schriftlicher Nachweis über Beginn und Ende des Auslandsaufenthaltes,
  • Schriftlicher Nachweis der Zugehörigkeit des Lehrkrankenhauses zu einer Universität,
  • Schriftlicher Nachweis über die Bettenanzahl des Lehrkrankenhauses,
  • Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuelle Anschrift
  • Lehrplan, aus dem ersichtlich sein muss in welchen Bereichen der Inneren Medizin das PJ absolviert werden wird – siehe Durchführung des PJ in außeruniversitären Einrichtungen.

Die Formularvorlage zur Bestätigung des Auslandstertials (Pdf , 146,0 KB)finden Sie hier zum Download. Bitte reichen Sie diese Formularbestätigung vollständig ausgefüllt und unterzeichnet per E-Mail bei uns an, um die Äquivalenzbescheinigung zu beantragen. Bitte senden Sie  uns ihr Anliegen rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen, ihrer gültigen Anschrift und Kontaktdaten.  

Nach Prüfung und erfolgreicher Ausstellung der Äquivalenzbescheinigung senden wir Ihnen diese per E-Mail und per Post zu. 

Durchführung des Praktischen Jahres in außeruniversitären Einrichtungen

Zur Ausbildung auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin sind nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die über mindestens 60 Behandlungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfügen. Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsiliarische Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbesondere der Augenheilkunde, für Hals-Nasen-Ohren Heilkunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt sein. Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden.

Zudem sind die Krankenhäuser verpflichtet, die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 gemäß dem Logbuch der Universität durchzuführen, mit der sie die Vereinbarung abgeschlossen haben.