Einzelfallentscheidungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII

„Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.“ (SGB VII, § 9 Abs. 2).

Erläuterung:  

Bestimmte Erkrankungen, die nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen als „Quasi“-Berufskrankheit anerkannt werden. U.a. müssen wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass eine Erkrankung bei einer bestimmten beruflich exponierten Personengruppe mit einem erheblich höheren Risiko als in der normalen Bevölkerung auftritt. Entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse müssen sowohl für die biologische Verursachung als auch für den beruflichen Zusammenhang vorliegen.

Cave ärztliche Schweigepflicht:

Für BK-Anzeigen nach § 9 Abs. 2 SGB VII besteht keine gesetzliche Anzeigepflicht. Deshalb ist die Einwilligung des Patienten einzuholen, bevor eine Anzeige erstattet wird.

Erfahrungen mit der Anwendung von § 9 Abs. 2 SGB VII (7. Erfahrungsbericht)
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3868

Aktuelles aus dem Berufskrankheitenrecht
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aktuelles-aus-dem-Berufskrankheitenrecht/aktuelles-aus-dem-berufskrankheitenrecht.html

Aktuelle Beratungsthemen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aerztlicher-Sachverstaendigenbeirat/aerztliche-sachverstaendigenbeirat.html