Hinweise bei Verdacht auf einen Berufskrebs
Hinweise für betroffene Patienten und Patientinnen
Wenn Sie einen Zusammenhang zwischen Ihrer Berufstätigkeit und Ihrer Krebserkrankung vermuten, lassen Sie sich von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem Arzt beraten und benennen Sie mögliche Ursachen. Sie können den Verdacht auch selbst bei dem für Sie zuständigen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung („Berufsgenossenschaft“) oder dem für Sie zuständigen Staatlichen Gewerbearzt melden.
Hinweise für den behandelnden Arzt
Besteht ein begründeter Verdacht auf eine berufliche Verursachung einer Krebserkrankung Ihres Patienten, muss gemäß § 202 SGB VII eine Verdachtsanzeige an die zuständige gesetzliche Unfallversicherung oder den zuständigen Gewerbearzt geschickt werden. Den Patienten müssen Sie über die Verdachtsanzeige informieren, seine Einwilligung ist nicht erforderlich. (Dies gilt jedoch nicht für
Anzeigen nach § 9 Abs. 2 SGB VII). Für den begründeten Verdacht sind außer den verrichteten Tätigkeiten und Einwirkungen (z.B. von Arbeitsstoffen) auch die Dauer der Exposition sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes- und der Arbeitsplatzhygiene von Bedeutung. Eine wesentliche berufliche Verursachung ist auch bei konkurrierenden außerberuflichen Expositionen wie z.B. dem Rauchen möglich. Deshalb sollte auch in solchen Fällen eine Berufskrankheitenanzeige erstattet werden, damit die Unfallversicherung die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.
Auch wenn der Patient nicht selbst mit gefährlichen Arbeitsstoffen gearbeitet hat, aber an seinem Arbeitsplatz krebserzeugenden Substanzen ausgesetzt war, die beispielsweise am Nacharbeitsplatz freigesetzt wurden, ist eine hinreichende Exposition möglich.
Für die ärztliche Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit muss ein spezielles
Formular verwendet werden.
Weiterführende Informationen zu Berufskrankheiten finden Sie
hier