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Entlassmanagement

Mit dem Gesetz zum Entlassmanagement gemäß § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V gelten ab Oktober 2017 neue Regelungen für die Entlassung von stationären Patienten. Das  strukturierte Entlassmanagement sichert  die individuelle und nahtlose Weiterversorgung unserer Patienten und trägt dazu bei, dass Behandlungsergebnis nachhaltig zu sichern.


Was bedeutet Entlassmanagement für Sie?

In bestimmten Fällen ist nach Abschluss der Krankenhausbehandlung weitere Unterstützung erforderlich. Dazu kann beispielsweise auch eine medizinische oder ambulante psychotherapeutische Anschlussbehandlung gehören.
Wir unterstützen Sie bei der Suche nach geeigneten Therapeuten durch Bereitstellung von Adressen und Nennung von Ansprechpartnern. Im Rahmen des Entlassmanagements stehen wir auch weiterbehandelnden Einrichtungen für Fragen zur Verfügung.


Was müssen Sie tun, um am Entlassmanagement teilzunehmen?

Die Teilnahme am Entlassmanagement ist selbstverständlich freiwillig. Im Rahmen einer nahtlosen Kommunikation mit kooperierenden Einrichtungen, weiterbehandelnden Ärzten oder Psychotherapeuten kann es erforderlich sein, dass wir Patientendaten an die am Folgeprozess Beteiligten übermitteln müssen. Um den gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutz einzuhalten, setzt dies eine schriftliche Einwilligung durch unsere Patienten voraus. Wenn Sie am Entlassmanagement teilnehmen möchten, bitten wir Sie, die Einwilligungserklärung (Pdf , 227,8 KB) zu unterschreiben und im Rahmen der Aufnahme an uns auszuhändigen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Um zu prüfen, ob Sie nachstationären Bedarf haben, füllen Sie bitte Vorort oder auch schon zuhause die Eigenanamnese (Pdf , 983,0 KB) aus. Anhand der speziell entwickelten Eigenanamnese können wir erkennen, welchen stationären Pflegebedarf Sie voraussichtlich haben werden und ob sich ein nachstationärer Bedarf ergeben könnte.

Weitere Informationen über das Entlassmanagement finden Sie hier.